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herbergsritterernennung

Herbergsritterernennung

An Ihre Exzellenz, Komturdame Hildegard von Jasmund.

Seine Eminenz, Praesul Rufus Liberius I., Vicarius Roti, Servus Servorum Dei, Summus Pontifex Ecclesiae, Bischof von Dobran, geruhen nach ausführlicher Beratung mit Seiner fürstlichen Hoheit, Borwin von Siebenhafen, Fürst der Sieben Türme, Regent des Landes und Beschützer der Kirche, Ehrenrektor der Universität der Sieben Türme, Vizeadmiral der bündischen Marine, Großkomtur der Sieben Türme, die
Vereinigung zur Schaffung sicherer Pilgerwege und sauberer Herbergen,
in den Stand eines geistlichen Ritterordens in der Gemeinschaft der rotistischen zweifaltigen Mutter Kirche mit dem Titel
Orden vom Stein Milenas
zu erheben.
Dem Orden sei das Recht verliehen, Wegzoll an allen Pfaden, Wegen und Straßen zum Steine Milenas zu erheben, und zwar einen Taler, wo sie die Grenze zu Nebelheim überschreiten in Wald und Flur, zwei Taler an Furten und drei Taler an Brücken.
Es sei dem Orden darüber hinaus gestattet, auf eigene Kosten eine Burg mit Ringwall und Turm an jedem der großen fünf Pilgerwege zum Stein Milenas zu errichten, drei Türme mit einem Abstand von mindestens zehn Meilen zueinander und zu den Burgen an diesen Pilgerwegen sowie ein festes Haus an jedem beliebigen Pfad, Weg oder Straße, die zum Steine Milenas führen.
Dem Orden sei es zur Aufgabe gemacht, innerhalb Nebelheims, jedem Zweifaltigen eine Mahlzeit auszugeben, so er demütig und Ihm und Ihr gefällig darum bittet, für jeden Siechen und jeden Verwundeten den Zugang zu Medizin und Linderung zu fördern und jedem Zweifaltigen im Falle einer Bedrohung durch teuflische Heere Schutz in den eigenen Reihen und den festen Mauern des Ordens zu bieten
Der Orden führe jährlich den zehnten Teil seiner Einnahmen an die Börse des Praesuls ab, auf dass damit die Verbreitung Ihres Wortes und die Festigung des Glaubens an Ihn und Sie in den noch dunklen Teilen unseres Landes gefördert werde.
Darüber hinaus stelle der Orden alle Männer und Frauen unter Waffen einem Siebenhafener Heer zur Verfügung, sofern der Fürst ihn dazu auffordert. Jeder zehnte Bewaffnete mag zum Schutz von Wegen und Burgen auf seinem Posten verbleiben.
Der Orden bestimme gemäß seinen Regeln ein Oberhaupt, welches den Orden in der Kongregation vertrete und dem Praesul direkt Bericht und Zeugnis ablege.
Es sei allen Bewaffneten in den Reihen des Ordens, die über einen standesgemäßen Harnisch und drei Pferde verfügen, gestattet, sich Ritter zu nennen und alle Rechte aus diesem Stand abzuleiten.
Alle Angehörigen des Ordens erhalten das Recht und die Pflicht, ihre Zugehörigkeit zum Orden durch Kleidung in den Farben des Ordens oder ein auf Wams oder Rock befestigtes gelbes Rad mit acht Speichen anzuzeigen. Wer einen Zoll einfordert, ohne diese Zeichen zu tragen, darf als Strauchdieb betrachtet werden und muss die Folgen tragen.

Gegeben den zehnten Juni im Jahre der Herrin eintausendeinhundertundvierzehn zur Stadt der Sieben Türme.

Unterschrift, Siegel